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Schulpflegschaft

Die Aufgabendefinition der Schulpflegschaft ergibt sich aus dem Schulmitwirkungsgesetz.
Ziel der Mitwirkung ist es, die Eigenverantwortung in der Schule zu fördern und das Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- und Erziehungsarbeit zu stärken (§ 1 Abs. 1 SchMG).
Die Verantwortung dafür tragen Eltern und Lehrkräfte gemeinsam. Daher haben die Erziehungsberechtigten zum Beispiel das Recht, von den Lehrerinnen und Lehrern über Lernfortschritte und die soziale Entwicklung der Kinder kontinuierlich unterrichtet zu werden.
Dazu gehört auch das Recht, nach Absprache mit der Klassenleitung oder der/dem Fachlehrer/in am Unterricht des eigenen Kindes teilzunehmen.
Erziehungsberechtigte wirken in der Schule direkt oder durch ihre Vertreter in den Mitwirkungsorganen mit.
Dabei muss sich jede Form der Mitwirkung am wohlverstandenen Interesse der Schülerinnen und Schüler orientieren.
Ein wichtiges Prinzip für die Schulmitwirkung ist der Grundsatz der partnerschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit aller an der Schule beteiligten Gruppen und Personen.
Zu den wichtigsten Gremien in denen Eltern mitwirken, zählen die Klassenpflegschaft, die Klassenkonferenz, die Schulpflegschaft und die Schulkonferenz.
Eine umfassendere Information enthält die Broschüre des MSWF "Einfach mitwirken - Mitwirkung der Eltern in der Schule". Sie kann auf Anforderung jederzeit vom Ministerium bezogen werden.

Weitere Informationen zur Arbeit der Schulpflegschaft finden Sie auf der Elternseite des Ratsgymnasiums.